Immer wieder gerne diskutiert - Das Recht am eigenen Bild und die Aufnahmen bei Veranstaltungen ohne Zustimmung der Beteiligten
Hierzu ein Auszug aus dem BLSV-Magazin Nr. 26, Bayernsport vom 26. Juni 2018
Das Recht am eigenen Bild – Was Vereine beachten müssen
Teil 1: Thematisierung und rechtliche Grundlagen
Im Zusammenhang mit der Aufnahme und Veröffentlichung von Foto- und Filmaufnahmen sind wichtige Vorschriften zum Recht am eigenen Bild zu beachten. In dieser bayernsport-Ausgabe werden die rechtlichen Grundlagen zum Recht am eigenen Bild und ihre Bedeutung für den Verein thematisiert. Der Beitrag in der nächsten bayernsport-Ausgabe Nr. 27/2018 behandelt Hinweise zur Einholung einer Einwilligung sowie das Urheberrecht an Bildern und Filmaufnahmen.
Die Erstellung und Veröffentlichung von Foto- und Filmaufnahmen von Personen berührt immer das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Veröffentlichung von Bildern umfasst zum einen die Verbreitung zum Beispiel in einer Vereinschronik, in der Vereinszeitung oder auf den Internetseiten des Vereines, zum anderen die Zur-schaustellung am Schwarzen Brett im Vereinsheim.
Sollen Bilder von Personen veröffentlicht werden, müssen sich die Verantwortlichen im Verein zunächst folgende Fragen stellen:
- Auf welcher Grundlage dürfen die Aufnahmen verbreitet und veröffentlicht werden?
- Sind Einwilligungen der abgebildeten Personen erforderlich und liegen diese im Verein bereits vor?
- Wer hat das Urheberrecht an den Bildern und Filmaufnahmen?
- Was sagt das Gesetz?
Das Recht am eigenen Bild beruht auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und Art. 2 GG) und ist im Kunsturhebergesetz (KUG) insbesondere in den §§ 22-24 verankert. Es handelt sich dabei um ein Persönlichkeitsrecht zum Schutz vor ungewollter Verbreitung oder öffentlicher Darstellung von Bildnissen. Die Regelungen dieses Gesetzes sind auf die Gegebenheiten im Sportverein sachgerecht anzuwenden.
Der Grundsatz des § 22 Abs.1 KUG lautet: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
Unter Bildnissen versteht man die Abbildung einer Person dergestalt, dass sie von einem objektiven Betrachter erkannt werden kann. Darunter fallen auch Bilder, die zwar nicht oder nicht ausschließlich das Gesicht des Abgebildeten zeigen, aber dennoch bestimmte charakteristische äußere Merkmale erkennen lassen. Selbst die Verwendung von „Augenbalken“ beseitigt das Einwilligungserfordernis nicht, solange der Abgebildete, etwa aus Angaben eines Begleittextes, erkennbar bleibt.
Laut Gesetzgeber muss es sich bei einem „Bildnis“ nicht zwangsläufig um ein Foto handeln. Das Recht am eigenen Bild gilt gleichermaßen bei einem Video.
Weiterhin bedarf es gemäß § 22 KUG noch zehn Jahre nach dem Tod einer Einwilligung der Angehörigen, zu denen insbesondere Ehegatten, Lebenspartner sowie Kinder zählen.
Ausnahmen von der Notwendigkeit einer Einwilligung der abgebildeten Person
In § 23 Abs. 1 KUG sind die Ausnahmen von diesem Grundsatz der Einwilligungserfordernis geregelt. Demnach ist es unter gewissen Bedingungen zulässig, Bilder ohne ein entsprechendes Einverständnis der Abgebildeten zu verbreiten oder zu veröffentlichen.
Vereine werden insbesondere folgende Ausnahmen betreffen:
Bilder von Personen der Zeitgeschichte
Zeitgeschichte umfasst das gesamte politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben. Werden Personen des öffentlichen Lebens oder wichtige Ereignisse abgebildet, müssen die Beteiligten in der Regel eine Veröffentlichung akzeptieren. Dies kann auch ein Sportler während eines Wettkampfes sein.
Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen.
Die Veröffentlichung von Bildern, auf denen Personen nur als Beiwerk erscheinen, ist zulässig. Die abgebildete Person darf dabei keinen wichtigen Teil des Bildes ausmachen, sie könnte theoretisch auch weggelassen werden. Das bedeutet, die Aufnahme darf nicht vordergründig von einer oder wenigen Personen geprägt sein. Sind beispielsweise auf einem Foto einer vollen Fußballtribüne im Vordergrund identifizierbare Personen abgebildet, so bedarf es dann keiner Einwilligung, wenn die volle Tribüne klar im Blickpunkt des Betrachters steht und die Personen nur „am Rande“ erscheinen. Die Abgrenzung ist hier oft schwierig. Im Zweifel sollte man daher die Einwilligung einholen oder auf die Veröffentlichung verzichten.
Wenn eine Person auf dem Bild eindeutig identifiziert werden kann, ist eher davon auszugehen, dass sie kein Beiwerk ist.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
Nehmen Personen an öffentlichen Veranstaltungen (wie Versammlungen, Sportereignisse, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge) teil, so dürfen nach § 23 Abs. 1 KUG Abbildungen ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Die Abbildung muss jedoch die dargestellten Personen als Teilnehmer oder Zuschauer der betreffenden Veranstaltung erfassen.
Einzelaufnahmen, Großaufnahmen oder individuell erkennbare Portraits ohne Bezug zur Veranstaltung fallen nicht unter diesen Fall der Abbildungsfreiheit und bedürfen vor Veröffentlichung einer Einwilligung. Dies gilt auch für frühere Vereinsvorstände oder Personen, deren Bilder in Vereinschroniken veröffentlicht werden.
Vorsicht ist insbesondere dann geboten, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, bei denen Kinder oder Jugendliche im Mittelpunkt stehen.
Private Veranstaltungen wie Hochzeiten oder Beerdigungen fallen aufgrund ihres privaten Charakters nicht unter die Ausnahmeregelung.
Grenzen der genannten Ausnahmen
Grenzen bei den Ausnahmen sind erreicht, wenn ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird (siehe § 23 Abs. 2 KUG). Fotos von öffentlichen Auftritten und Veranstaltungen dürfen demzufolge nicht in jedem Zusammenhang verwendet werden.
Empfehlung: Proaktive Regelungen
Vereine können in der Satzung und in der Beitrittserklärung für Neumitglieder einen Passus aufnehmen, worin sie darüber informieren, dass im Rahmen von Veranstaltungen, an denen das Mitglied für den Verein teilnimmt, Foto- und Filmaufnahmen gemacht werden. Mit Unterschrift kann das Mitglied zustimmen, diese Aufnahmen im Rahmen der Berichterstattung in den beschriebenen Medien zu verwenden. Das Mitglied ist darauf hinzuweisen, dass es seine Einwilligung jederzeit widerrufen kann. Bei Veranstaltungen sind Teilnehmer und Gäste auch entsprechend darauf hinzuweisen.
Derartige Hinweise würden dem Verein einen weit reichenden „Freifahrtschein“ ausstellen, dessen rechtliche Zulässigkeit fraglich ist. Aus diesem Grund ist es ratsam, unter Beachtung der vorstehenden Ausnahmen im Einzelfall zu entscheiden. Dies bedeutet, entweder vor Veröffentlichung eine Einwilligung einzuholen oder im Zweifelsfall von der Verwendung einer Aufnahme abzusehen.
Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen dienen zur allgemeinen Information. Sie stellen keinen Rechtsrat im konkreten Fall dar.